BGH - Beschluß vom 03.06.1981 (IVb ZB 529/80) - DRsp Nr. 1994/5019
BGH, Beschluß vom 03.06.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 529/80
DRsp Nr. 1994/5019
A. Die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen. Davon geht auch die gesetzliche Regelung (vgl. § 18BetrAVG und für den VA § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB) aus. Rechtsgrundlage für die Versorgungsleistungen sind die Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen (hier: VBL, die die Rechtsbeziehungen zwischen der Versorgungseinrichtung und den Arbeitgebern sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern regeln. Alle diese Rechtsbeziehungen - wie auch die Satzung selbst - sind privatrechtlicher Natur. Die Satzungen haben die Rechtsnatur allgemeiner Geschäftsbedingungen und sind den Versicherungsbedingungen privater Versicherungsunternehmen vergleichbar. Sie unterliegen dem Regelungsbereich der Tarifautonomie der Tarifpartner des öffentlichen Dienstes. Für die Feststellung des Ehezeitanteils gilt § 1587a Abs. 2 Nr. 4 cBGB. B. Durch die Verweisung auf § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Gesetz in § 1587b Abs. 4BGB auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit der Begründung und Übertragung von Rentenanwartschaften über den in § 1587b Abs. 1BGB festgelegten Umfang hinaus aus.
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