BGH - Beschluss vom 05.04.2011
II ZR 173/10
Normen:
GmbHG §§ 32a, b aF;
Fundstellen:
DR 2011, 991
DStR 2011, 1475
DZWiR 2011, 376
GmbHR 2011, 870
NJW-RR 2011, 1061
NZG 2011, 864
WM 2011, 1371
ZEV 2011, 671
ZIP 2011, 1411
ZInsO 2012, 1146
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 229/08
OLG Karlsruhe, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 68/09

BGH - Beschluss vom 05.04.2011 (II ZR 173/10) - DRsp Nr. 2011/12658

BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen II ZR 173/10

DRsp Nr. 2011/12658

Der Nießbraucher eines GmbH-Geschäftsanteils kann Adressat der Eigenkapitalersatzregeln sein.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

GmbHG §§ 32a, b aF;

Gründe

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht sieht eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits allein in der Frage, ob auch ein Nießbraucher Adressat der Eigenkapitalersatzregeln sein kann.

Diese Frage bedarf keiner Klärung durch ein Urteil des Revisionsgerichts. Abgesehen davon, dass davon auslaufendes Recht betroffen ist, besteht ein Klärungsbedarf in der Regel nur dann, wenn eine Rechtsfrage entweder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum noch nicht angesprochen ist oder wenn über sie ein Meinungsstreit besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr herrscht im Schrifttum Einigkeit darüber, dass auf einen Nießbraucher §§ 32a, b GmbHG aF und die sog. Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend anwendbar sind.