BGH - Urteil vom 09.06.1980
II ZR 255/78
Normen:
BetrAVG (1974) § 6, § 7, § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

BGH - Urteil vom 09.06.1980 (II ZR 255/78) - DRsp Nr. 2000/6673

BGH, Urteil vom 09.06.1980 - Aktenzeichen II ZR 255/78

DRsp Nr. 2000/6673

»a. Persönlich haftende Gesellschafter genießen grundsätzlich nicht den Schutz des Betriebsrentengesetzes. b. Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ganz unbedeutend an einer GmbH beteiligt und verfügen sie zusammen über die Mehrheit, so sind ihre Versorgungsansprüche nicht insolvenzgesichert. Das gilt entsprechend in einer GmbH & Co. KG bei gemeinsamer (unmittelbarer oder mittelbarer) Beteiligung an der Kommanditgesellschaft für eine von dieser versprochene Pension. c. Für die Frage, ob einem geschäftsführenden Gesellschafter wegen seiner Unternehmereigenschaft der Insolvenzschutz zu versagen ist, kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage, sondern darauf an, inwieweit das Ruhegeld durch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und inwieweit es durch eine solche als Unternehmer verdient worden ist. Der insolvenzgesicherte Rentenanteil ergibt sich daher aus einer Gegenüberstellung des Zeitraumes vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mit der Summe der Zeiten, in denen der Versorgungsberechtigte als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Eigenschaft tätig gewesen ist.