BFH - Urteil vom 20.11.2014
IV R 1/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1; EStG § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 3; UmwStG 1995 § 4 Abs. 6; UmwStG 1995 § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 323/05

Bilanzielle Behandlung der Anschaffungskosten eines Anteils an einer Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen IV R 1/11

DRsp Nr. 2015/1864

Bilanzielle Behandlung der Anschaffungskosten eines Anteils an einer Personengesellschaft

Wird für den Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft eine positive Ergänzungsbilanz aufgestellt, sind die darin erfassten Anschaffungskosten so fortzuführen, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1; EStG § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 3; UmwStG 1995 § 4 Abs. 6; UmwStG 1995 § 24 Abs. 2;

Gründe

I.