Bilanzielle Behandlung der Auslagerung einer Pensionszusage

Autor: Ott

Entspricht die zu leistende Ausgleichszahlung dem versicherungsmathematischen Barwert, so liegt dieser regelmäßig über dem Wert der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz der abgebenden GmbH. Damit führt die Ausgleichszahlung bei der abgebenden GmbH zu einem Aufwand, der höher ist als der durch die Auflösung der Pensionsrückstellung entstehende Ertrag.

In Wirtschaftsjahren, die nach dem 28.12.2013 enden, sind in diesem Zusammenhang die sich aus den §§  4f und 5 Abs.  7 EStG ergebenden steuerbilanziellen Folgen zu beachten.1) Hiernach gilt:

Nach §  4f Abs.  1 Satz 1 EStG ist beim Übertragenden der Aufwand aus der Aufdeckung der stillen Lasten bei der Übertragung passivierungsbeschränkter Verpflichtungen (wie z.B. bei einer Pensionsrückstellung) im Jahr der Übertragung und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe im Wege der außerbilanziellen Kürzung abziehbar.

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