| Autor: Ott |
Gehen Anteile an einer GmbH z.B. durch Schenkung oder im Erbfall auf einen Rechtsnachfolger über und will der Übernehmer die Gesellschaft nicht aktiv fortführen, kann in Betracht gezogen werden, die Anteile zu veräußern. Findet sich kein Erwerber, kommt als Alternative in Betracht, die GmbH im Wege der Liquidation zu beenden. Eine solche Beendigung der unternehmerischen Aktivitäten einer GmbH erfolgt regelmäßig durch deren Auflösung. Neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Löschung wegen Vermögenslosigkeit, die u.a. in § 60 Abs. 1 GmbHG als gesetzliche Auflösungsgründe normiert sind und ohne Abwicklung erfolgen, setzt die Auflösung und Abwicklung der GmbH (also die Liquidation) regelmäßig einen Beschluss der Gesellschafter voraus. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bedarf dieser Beschluss einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
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