BFH - Urteil vom 02.12.1997
VIII R 15/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 733
BFH/NV 1998, 781
BFHE 184, 571
BStBl II 2008, 174
DB 1998, 753
DStZ 1998, 516
NJW-RR 1998, 824
NZG 1998, 356
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 148

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

BFH, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen VIII R 15/96

DRsp Nr. 1998/4739

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

»Der "Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft" wird bei Sondervergütungen einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter in der Weise ermittelt, daß die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Persönlich haftender Gesellschafter war bis 1974 L, der seitdem nur noch als Kommanditist --mit 12,5 v.H. des stimmberechtigten Kapitals-- an der Klägerin beteiligt ist. L war außerdem von 1951 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. März 1988 Geschäftsführer der Klägerin. Als solcher hatte er in den Jahren 1956/1962 mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen, der diese u.a. dazu verpflichtete, ihm nach Erreichen des Pensionsalters (65. Lebensjahr) eine Invaliden- und Altersversorgung zu gewähren und an seine Ehefrau eine Witwenpension zu zahlen. Wegen dieser Verpflichtungen passivierte die Klägerin in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1988 unter Hinweis auf den eingetretenen Versorgungsfall eine Rückstellung in voller Höhe des kapitalisierten Pensionsbetrages von 1344616 DM.