BFH - Urteil vom 29.11.2007
IV R 82/05
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1025
BFHE 220, 98
BStBl II 2008, 471
DB 2008, 960
GmbHR 2008, 722
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 2 K 25/04 - 13.4.2005 (EFG 2006, 35),

Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung; Verbleibensvoraussetzungen bei Betriebsaufspaltung mit lediglich mittelbarer personeller Verflechtung; Finanzierungszusammenhang

BFH, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IV R 82/05

DRsp Nr. 2008/9460

Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung; Verbleibensvoraussetzungen bei Betriebsaufspaltung mit lediglich mittelbarer personeller Verflechtung; Finanzierungszusammenhang

»1. Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen wird. 2. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-GmbH gegeben ist.«

Normenkette:

EStG § 7g ;

Gründe: