BFH - Beschluss vom 27.12.2010
VIII B 88/10
Normen:
StBerG § 66 Abs. 1 S. 2; WPO § 51b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4943/07

Bildung einer Rückstellung für die zukünftige Aufbewahrung von Mandanten-Handakten eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht

BFH, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen VIII B 88/10

DRsp Nr. 2011/1904

Bildung einer Rückstellung für die zukünftige Aufbewahrung von Mandanten-Handakten eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht

1. NV: Ob ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Pflicht zur Aufbewahrung von Handakten im Einzelfall im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfüllt, weil er von der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Übergabe an den Mandanten keinen Gebrauch macht, ist keine abstrakt näher klärbare Frage. 2. NV: Wird der aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedene Gesellschafter im Außenverhältnis für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen und fällt er im Innenverhältnis mit seinem gegen die anderen Gesellschafter gerichteten Freistellungsanspruch oder Regressanspruch aus, so ist der aus der Veräußerung der Beteiligung erzielte Gewinn rückwirkend zu ändern; die Bildung einer Rückstellung im Einzelunternehmen des ausgeschiedenen Gesellschafters kommt dagegen nicht in Betracht. 3. NV: Hat das Finanzgericht versäumt, dem Kläger eine Abschrift des Protokolls des Erörterungstermins zu übersenden, kann die Entscheidung auf einem darin eventuell zu sehenden Verfahrensmangel jedenfalls dann nicht beruhen, wenn das Protokoll lediglich die Feststellung enthält, die Streitsache sei erörtert worden.

Normenkette:

StBerG § 66 Abs. 1 S. 2;