BFH - Urteil vom 29.08.2012
I R 65/11
Normen:
UmwStG 2002 § 2; UmwStG 2002 § 10; KStG 2002 § 27; KStG 2002 § 28; KStG 2002 § 29; KStG 2002 § 37; KStG 2002 n.F. § 14 Abs. 4; EStG § 15a; AO § 37;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 188/09 77

Bildung eines passiven Ausgleichspostens für Mehrabführungen bei Neutralisierung von Beteiligungsverlusten der Organgesellschaft; Erhöhung des Eigenkapitals des Organträgers durch Bildung eines aktiven Ausgleichspostens

BFH, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen I R 65/11

DRsp Nr. 2012/21586

Bildung eines passiven Ausgleichspostens für Mehrabführungen bei Neutralisierung von Beteiligungsverlusten der Organgesellschaft; Erhöhung des Eigenkapitals des Organträgers durch Bildung eines aktiven Ausgleichspostens

1. Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste (hier: KG-Anteil) aufgrund außerbilanzieller Zurechnung (hier: § 15a EStG) neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 nichts geändert.2. Das Eigenkapital des Organträgers erhöht sich nicht dadurch, dass in dessen Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten für Minderabführungen gemäß § 14 Abs. 4 KStG 2002 n.F. gebildet wird. Es handelt sich hierbei lediglich um einen steuerrechtlichen Merkposten (Bilanzierungshilfe).

Normenkette:

UmwStG 2002 § 2; UmwStG 2002 § 10; KStG 2002 § 27; KStG 2002 § 28; KStG 2002 § 29; KStG 2002 § 37; KStG 2002 n.F. § 14 Abs. 4; EStG § 15a; AO § 37;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in der Steuerbilanz der Organträgerin ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, wenn die von der Organgesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an einer KG erzielten Verluste nur verrechenbar sind.

1. 2.