FG Brandenburg - Urteil vom 23.01.2002
2 K 2272/98 K, U, F
Normen:
KStG § 11 Abs. 1 S. 2 ; KStG § 7 Abs. 3 ; KStG § 49 Abs. 1 ; EStG § 25 Abs. 1 ; AO 1977 § 5 ; AO 1977 § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 432

Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der Besteuerung; hier Abwicklung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft; Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1995; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995

FG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 2 K 2272/98 K, U, F

DRsp Nr. 2002/4519

Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der Besteuerung; hier Abwicklung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft; Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1995; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995

1. Die Bildung eines Liquidationszeitraums für Zwecke der Besteuerung beinhaltet einen eigenständigen Verwaltungsakt, der die Beteiligten für spätere Besteurungszeiträume bindet. 2. Ist die tatsächlich betriebene Liquidation innerhalb des gebildeten Liqidationszeitraums von mindestens drei Jahren noch nicht zum Abschluss gekommen, kann das FA erneut einen vorläufigen Besteuerungszeitraum i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG festlegen, der sich über einen Zeitraum von drei Jahren, aber auch über einen kürzeren Zeitraum erstrecken kann. 3. Hat das FA im Anschluss an einen dreijährigen Liquidationszeitraum als weitere Zwischenveranlagung einen Besteuerungszeitraum von lediglich einem Jahr gewählt, ist eine Begründung dieser Ermessensentscheidung regelmäßig nicht erforderlich.