BFH vom 06.12.1995
I R 14/95
Fundstellen:
BFHE 180, 258
BStBl II 1996, 406
DB 1996, 1499
DStR 1996, 1197
KTS 1996, 537
NJW 1996, 2392

Bildung von Rückstellungen

BFH, vom 06.12.1995 - Aktenzeichen I R 14/95

DRsp Nr. 1997/8300

Bildung von Rückstellungen

1. Künftige Prozeßkosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Berufungs- oder Revisionsverfahren können grundsätzlich nicht zurückgestellt werden. 2. Prozeßzinsen, die für die Dauer eines am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens künftig entstehen können, können zu diesem Stichtag noch nicht zurückgestellt werden. 3. Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind in Höhe des Urlaubsentgelts zu passivieren, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte (Bestätigung der BFH-Urteile vom 8.7.1992 - XI R 50/89, BStBl II 1992, 910, und vom 10.3.1993 - I R 70/91, BStBl II 1993, 446). 4. Eine sich aus § 16 BetrAVG ergebende künftige Rentenanpassungspflicht kann die Pensionsrückstellung nicht erhöhen. 5. Für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein darf keine Rückstellung gebildet werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13.11.1991 - I R 102/88, BStBl II 1992, 336).

Für die Praxis: