BFH - Beschluß vom 25.04.2002
V B 73/01
Normen:
AO (1977) § 227 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 ; UStG § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1577
BFH/NV 2002, 1072
BFHE 198, 71
BStBl II 2004, 343
DB 2002, 1422
DStR 2002, 1218
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Billigkeitserlass bei unrichtigem Steuerausweis

BFH, Beschluß vom 25.04.2002 - Aktenzeichen V B 73/01

DRsp Nr. 2002/10045

Billigkeitserlass bei unrichtigem Steuerausweis

»1. Eine bei unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist nach § 227 AO 1977 (zwingend) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517).2. Der Gesichtspunkt der Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen spielt insoweit keine Rolle. Er kann nur bei der Prüfung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen Bedeutung haben.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 ; UStG § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis 1996 den An- und Verkauf von Containern. Er erteilte in den Jahren 1989 bis 1994 (Streitjahre) an verschiedene Unternehmen Gefälligkeitsrechnungen mit darin unberechtigt ausgewiesener und nicht angemeldeter Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1 019 643,87 DM.