BFH - Urteil vom 19.05.2010
I R 51/09
Normen:
AO § 182; EStG 1997 n.F. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; KStG 1999 n.F. § 8b Abs. 1, § 8b Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 7, § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I 305/2006

Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auch auf der Ebene der Gesellschafter

BFH, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen I R 51/09

DRsp Nr. 2010/15761

Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auch auf der Ebene der Gesellschafter

1. Bei der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist als Bestand zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der bei der Kapitalgesellschaft festgestellte Endbestand des Teilbetrags i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 a.F. --an sog. EK 04-- zugrunde zu legen. 2. Gegenüber der ausschüttenden Kapitalgesellschaft ergangene Feststellungsbescheide über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos sind auch für die Besteuerung des Gesellschafters bindend.

Normenkette:

AO § 182; EStG 1997 n.F. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; KStG 1999 n.F. § 8b Abs. 1, § 8b Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 7, § 39 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit Vertrag vom 25. März 1997 eine Beteiligung an der H-GmbH, die am 31. Dezember 2000 in der Bilanz mit einem Buchwert von 11.086.000 EUR ausgewiesen war. Mit Vertrag vom 27. April 2001 veräußerte sie die Beteiligung wieder.