BFH - Urteil vom 13.07.2016
VIII K 1/16
Normen:
AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 4; AEUV Art. 63, Art. 64, Art. 267 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; FGO § 11 Abs. 2 und 3, § 134; ZPO § 578, § 579 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 2773
BB 2016, 2853
BFH/NV 2017, 126
BFHE 254, 481
BStBl II 2017, 198
DStR 2016, 10
IStR 2017, 152
NJW 2017, 189
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 2/09

Bindung eines Senats des Bundesfinanzhofs an eine entgegen stehende Rechtsprechung eines anderen Senats nach Entscheidung derselben Rechtsfrage durch den EuGHRechtsfolgen der Ablehnung einer Vorlage an den EuGH

BFH, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen VIII K 1/16

DRsp Nr. 2016/18040

Bindung eines Senats des Bundesfinanzhofs an eine entgegen stehende Rechtsprechung eines anderen Senats nach Entscheidung derselben Rechtsfrage durch den EuGH Rechtsfolgen der Ablehnung einer Vorlage an den EuGH

1. Ein Senat des BFH kann ungeachtet früherer abweichender Entscheidung eines anderen Senats zu einer bestimmten Rechtsfrage ohne Anfrage bei diesem Senat oder Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 und 3 FGO und damit ohne Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in der Sache abweichend entscheiden, wenn dieselbe Rechtsfrage zwischenzeitlich durch den EuGH entschieden worden ist und sich der später erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließt. 2. Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Anschluss an BVerfG-Beschlüsse vom 25. Februar 2010 1 BvR 230/09, BVerfGK 17, 108; vom 15. Dezember 2011 2 BvR 148/11, BVerfGK 19, 265; BFH-Beschlüsse vom 4. September 2009 IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521).