I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1 bis 3 (Kläger) sind ehemalige Kommanditisten der V-KG. Im Jahre 1994 veräußerten sie --ebenso wie weitere Gesellschafter der V-KG-- ihre Beteiligungen. In dem nach § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid vom 23. August 1996 wurde für das Jahr 1994 ein Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in Höhe von ... Mio. DM festgestellt. Hiervon entfielen rd. ... Mio. DM auf die von den Gesellschaftern erzielten Veräußerungsgewinne.
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