BFH - Beschluss vom 14.01.2003
VIII B 108/01
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, 5 § 60 Abs. 3 ; AO (1977) §§ 179 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG §§ 16 34 ;
Fundstellen:
BB 2003, 513
BFH/NV 2003, 535
BFHE 201, 335
BStBl II 2003, 335
DB 2003, 536
DStR 2003, 547
NZG 2003, 447
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1148/97

Bindungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheides

BFH, Beschluss vom 14.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 108/01

DRsp Nr. 2003/3142

Bindungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheides

»1. Die bestandskräftige Feststellung zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft entfaltet als selbständiger Regelungsgegenstand eines Gewinnfeststellungsbescheids Bindungswirkung für die rechtlich nachrangigen Feststellungen und damit auch für die Frage der Erzielung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).2. Zur Auslegung einer Klage, mit der der Kläger sich nicht nur gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Veräußerungsgewinnen, sondern auch gegen das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (gemeinschaftliche Erzielung gewerblicher Einkünfte) wendet.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, 5 § 60 Abs. 3 ; AO (1977) §§ 179 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG §§ 16 34 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1 bis 3 (Kläger) sind ehemalige Kommanditisten der V-KG. Im Jahre 1994 veräußerten sie --ebenso wie weitere Gesellschafter der V-KG-- ihre Beteiligungen. In dem nach § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid vom 23. August 1996 wurde für das Jahr 1994 ein Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in Höhe von ... Mio. DM festgestellt. Hiervon entfielen rd. ... Mio. DM auf die von den Gesellschaftern erzielten Veräußerungsgewinne.