BFH - Urteil vom 08.11.2005
VIII R 11/02
Normen:
AO (1977) § 179 § 180 § 182 ; EStG § 17 § 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 392
BFHE 211, 277
BStBl II 2006, 253
DB 2006, 81
DStRE 2006, 247
GmbHR 2006, 98
NZG 2007, 917
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1251/90

Bindungswirkungen von Regelungen eines Feststellungsbescheides; wirtschaftliche Inhaberschaft eines Unterbeteiligten; Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen

BFH, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen VIII R 11/02

DRsp Nr. 2005/21596

Bindungswirkungen von Regelungen eines Feststellungsbescheides; wirtschaftliche Inhaberschaft eines Unterbeteiligten; Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen

»1. Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt gleichermaßen für die rechtlichen Erwägungen, die als sog. vorgreifliche Umstände den Regelungen (Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde liegen. 2. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. 3. Zur Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens.«

Normenkette:

AO (1977) § 179 § 180 § 182 ; EStG § 17 § 20 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Jahre 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Hierbei ist zwischen den Beteiligten auch im zweiten Rechtsgang streitig, ob der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1984 erzielt hat.

1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: