1) Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2012 wird der Bescheid über Erbschaftsteuer, zuletzt vom 13. Juli 2012, geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe durch Berücksichtigung einer weiteren Nachlassverbindlichkeit i.H.v. 205.000 EUR zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid über Erbschaftsteuer mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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