FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.07.2015
7 K 1250/13
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 600
ZEV 2015, 602
ZEV 2016, 48

Bis zum Ableben der Verpflichteten gestundete Abfindungszahlung ist Nachlassverbindlichkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 7 K 1250/13

DRsp Nr. 2015/16374

Bis zum Ableben der Verpflichteten gestundete Abfindungszahlung ist Nachlassverbindlichkeit

1. Verzichtet der Sohn zugunsten seiner Mutter gegen eine Abfindung auf den ihm nach dem Tod seines Vaters zustehenden Pflichtteil, so ist die Verbindlichkeit hinsichtlich der zu zahlenden Abfindung bereits in der Person der Mutter entstanden. 2. Wird die Abfindung bis zum Tod der Mutter (verzinslich) gestundet, kommt ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass der Mutter in Betracht.

1) Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2012 wird der Bescheid über Erbschaftsteuer, zuletzt vom 13. Juli 2012, geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe durch Berücksichtigung einer weiteren Nachlassverbindlichkeit i.H.v. 205.000 EUR zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid über Erbschaftsteuer mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.