FG Münster - Urteil vom 07.12.2007
9 K 1918/04 K,F
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2 ; UmwStG § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 496

Branchenwechsel zur Vermögensverwaltung

FG Münster, Urteil vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 9 K 1918/04 K,F

DRsp Nr. 2008/3189

"Branchenwechsel zur Vermögensverwaltung"

Allein der "Branchenwechsel zur Vermögensverwaltung" führt nicht zur Annahme, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hat.

Normenkette:

UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2 ; UmwStG § 27 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, auf die eine andere GmbH, die Verlustvorträge aufwies, verschmolzen worden ist. Streitig ist, ob die übertragende Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb zuvor bereits eingestellt hatte, was der Fortführung ihrer Verlustvorträge bei der Klägerin entgegen stehen würde (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der vor der Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform [UntStRefFortG] vom 29. Oktober 1997, BGBl. I 1997, 2590, geltenden Fassung [UmwStG 1995]).