BFH - Urteil vom 12.12.2000
VIII R 22/92
Normen:
BGB §§ 421, 426, 769, 774 Abs. 2 ; EStG §§ 4 Abs. 1 S. 5, 10d, 17 Abs. 1, 2, 4 ; GmbHG § 32a;
Fundstellen:
BB 2001, 760
BFH/NV 2001, 691
BFHE 194, 108
BStBl II 2001, 385
DB 2001, 680
DStR 2001, 525
GmbHR 2001, 348
NJW-RR 2001, 1398
ZIP 2001, 922
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

BFH, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen VIII R 22/92

DRsp Nr. 2001/4413

Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

»1. Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu ersetzen. 2. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus § 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil nach § 426 BGB entspricht.«

Normenkette:

BGB §§ 421, 426, 769, 774 Abs. 2 ; EStG §§ 4 Abs. 1 S. 5, 10d, 17 Abs. 1, 2, 4 ; GmbHG § 32a;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1987 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.