BFH - Urteil vom 06.07.1999
VIII R 9/98
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2438
BFH/NV 2000, 262
BFHE 189, 383
BStBl II 1999, 817
DB 1999, 2445
DStR 1999, 1897
DStZ 2000, 97
NJW-RR 2000, 498
Vorinstanzen:
FG Köln,

Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

BFH, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 9/98

DRsp Nr. 2000/729

Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

»1. Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme können zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG führen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist nur dann gegeben, wenn und insoweit die Übernahme der Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann nicht allein aus der Unentgeltlichkeit einer Bürgschaftsübernahme gefolgert werden. 2. Verlängert der Gesellschafter nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine zuvor übernommene und bereits eigenkapitalersetzend gewordene Bürgschaft und besteht die Krise der Gesellschaft auch noch nach seinem Ausscheiden fort, so können Zahlungen aufgrund der späteren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG führen.«

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zum 5. Dezember 1988 mit einem Nominalanteil von 25 000 DM zu 50 % an der I-GmbH (im folgenden GmbH) beteiligt und hielt diese Beteiligung im Privatvermögen.