FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2010
6 K 1328/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 3; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1313
EFG 2010, 1423

Bürgschaftsübernahme durch Arbeitnehmer der GmbH bei geplanter wesentlicher Beteiligung an der GmbH vorrangig durch das angestrebte Gesellschafterverhältnis veranlasst; Ohne Realisierung der geplanten Beteiligung kein steuermindernder Abzug der späteren Bürgschaftsaufwendungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 1328/05

DRsp Nr. 2010/11589

Bürgschaftsübernahme durch Arbeitnehmer der GmbH bei geplanter wesentlicher Beteiligung an der GmbH vorrangig durch das angestrebte Gesellschafterverhältnis veranlasst; Ohne Realisierung der geplanten Beteiligung kein steuermindernder Abzug der späteren Bürgschaftsaufwendungen

1. Übernimmt der Leiter des Rechnungswesens (kein Geschäftsgührer) einer sanierungsbedürftigen GmbH im Vorgriff auf seinen im Rahmen einer Kapitalerhöhung geplanten Einstieg als Gesellschafter (mit einer Beteiligung von 25 % am Stammkapital der GmbH) eine Bürgschaft in Höhe des 3,6-fachen seines Jahresgehalts für Verbindlichkeiten der GmbH, so ist im Hinblick auf die ernsthaft geplante wesentliche Beteiligung i. S. v. § 17 EStG ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang der Bürgschaftsübernahme mit den Einkünften nach § 17 EStG und nicht mit den nichtselbständigen Einkünften anzunehmen.