Bürgschaftsübernahme durch Arbeitnehmer der GmbH bei geplanter wesentlicher Beteiligung an der GmbH vorrangig durch das angestrebte Gesellschafterverhältnis veranlasst; Ohne Realisierung der geplanten Beteiligung kein steuermindernder Abzug der späteren Bürgschaftsaufwendungen
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 1328/05
DRsp Nr. 2010/11589
Bürgschaftsübernahme durch Arbeitnehmer der GmbH bei geplanter wesentlicher Beteiligung an der GmbH vorrangig durch das angestrebte Gesellschafterverhältnis veranlasst; Ohne Realisierung der geplanten Beteiligung kein steuermindernder Abzug der späteren Bürgschaftsaufwendungen
1. Übernimmt der Leiter des Rechnungswesens (kein Geschäftsgührer) einer sanierungsbedürftigen GmbH im Vorgriff auf seinen im Rahmen einer Kapitalerhöhung geplanten Einstieg als Gesellschafter (mit einer Beteiligung von 25 % am Stammkapital der GmbH) eine Bürgschaft in Höhe des 3,6-fachen seines Jahresgehalts für Verbindlichkeiten der GmbH, so ist im Hinblick auf die ernsthaft geplante wesentliche Beteiligung i. S. v. § 17EStG ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang der Bürgschaftsübernahme mit den Einkünften nach § 17EStG und nicht mit den nichtselbständigen Einkünften anzunehmen.
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