BFH - Beschluss vom 10.02.2005
IX B 169/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1057
GmbHR 2004, 952
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 9210/98

Bürgschaftsübernahme durch Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen IX B 169/03

DRsp Nr. 2005/5787

Bürgschaftsübernahme durch Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen des Geschäftsführers einer GmbH, der an der GmbH nur unwesentlich beteiligt ist, aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaften/Schuldbeitritten für die GmbH WK aus nichtselbstständiger Arbeit sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.2. Bei Übernahme von Bürgschaften durch an der Gesellschaft beteiligte ArbN (insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer) ist für die Frage nach der Veranlassung durch das Gesellschafts- oder Arbeitsverhältnis maßgebend auf die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Die Höhe der Beteiligung ist neben anderen nur ein wesentliches Sachverhaltselement mit Indizwirkung hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob "Aufwendungen des Geschäftsführers einer GmbH, der an der GmbH nur unwesentlich beteiligt ist, aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaften/Schuldbeitritten für die GmbH Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind", hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.