BFH - Urteil vom 12.12.2000
VIII R 36/97
Normen:
BGB § 426 Abs. 1, §§ 769, 774 ; EStG § 17 ; GmbHG § 32a;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 761

Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

BFH, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen VIII R 36/97

DRsp Nr. 2001/4942

Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

1. Wird der Gesellschafter einer GmbH aus einer für Verbindlichkeiten der GmbH eingegangenen Bürgschaft in Anspruch genommen, können die Aufwendungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme dann als nachträgliche AK der Beteiligung im Rahmen eines nach § 17 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes berücksichtigt werden, wenn die Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. 2. Verbürgt sich ein Nichtgesellschafter im eigenen Namen für die Verbindlichkeit einer GmbH und wird er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, können diese Aufwendungen nur dann als nachträgliche AK des Gesellschafters im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigt werden, wenn und soweit der Dritte gegen den Gesellschafter einen Aufwendungsersatzanspruch besitzt.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1, §§ 769, 774 ; EStG § 17 ; GmbHG § 32a;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1990 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.