BVerfG - Beschluss vom 05.02.2002
1 BvR 105/95
Normen:
GG Art. 6 Abs 1 Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfG 105, 1
JR 2003, 237
JuS 2002, 816
NJW 2002, 1185
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 30.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 201/93
OLG Stuttgart, vom 31.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 361/94
OLG Karlsruhe, vom 19.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 8/95

BVerfG - Beschluss vom 05.02.2002 (1 BvR 105/95) - DRsp Nr. 2002/3440

BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 105/95 - Aktenzeichen 1 BvR 559/95 - Aktenzeichen 1 BvR 457/96

DRsp Nr. 2002/3440

»Zur Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs 1 Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, wie in den angegriffenen Gerichtsentscheidungen der Wert der während der Ehe geleisteten Haushaltsführung und Kindererziehung bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts berücksichtigt worden ist.

I.

Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Wie die vom Gesetz nicht näher definierten ehelichen Lebensverhältnisse zu ermitteln und wie insbesondere die nachehelichen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten dabei zu berücksichtigen sind, der während der Ehe überhaupt nicht oder nur in Teilzeit berufstätig war, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.