BFH - Beschluss vom 19.01.2011
X B 43/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1137/08

Darlegung besonderer Gründe für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Falle ausgelaufenem Rechts

BFH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen X B 43/10

DRsp Nr. 2011/3648

Darlegung besonderer Gründe für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Falle ausgelaufenem Rechts

NV: Es ist geklärt, dass die Rechtsfigur des Gesamtplans ein Anwendungsfall von § 42 AO ist. Die Bedeutung des Gesamtplangedankens kann von der jeweiligen Fassung des § 42 AO abhängen. Die rechtliche Möglichkeit und Zulässigkeit einer Gestaltung schließt eine Beurteilung nach den Maßstäben von § 42 AO nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der (). Er hatte einen Teil seines Einzelunternehmens in eine Einmann-GmbH & Co. KG eingebracht, kurz darauf Anteile an der GmbH und Teile seines Kommanditanteils verkauft und begehrt für den Veräußerungserlös die Tarifbegünstigung nach §§ , des in der Fassung des Streitjahres 1998. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) und das Finanzgericht (FG) behandelten den Vorgang unter Berufung auf § der () in der Fassung des Streitjahres und unter Bezugnahme auf die sogenannte Gesamtplan-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wie eine nicht tarifbegünstigte unmittelbare Einbringung des Einzelunternehmens in die KG unter gleichzeitiger Zuzahlung des neuen Beteiligten in sein Privatvermögen.