LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2004
6 Sa 546/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1855/02

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei behauptetem Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 546/04

DRsp Nr. 2005/18786

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei behauptetem Betriebsübergang

Hat der Arbeitgeber die Kündigungsgründe für seine betriebsbedingte Kündigung dargelegt und behauptet der Arbeitnehmer demgegenüber die Unwirksamkeit aufgrund eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613 a BGB, hat er auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Betriebs- oder Betriebsteilüberganges darzulegen; dabei erfährt der Arbeitnehmer auch dann, wenn er einige (bestrittene) Indizien aufzeigt, keine Erleichterung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2002 mit der Begründung erklärt hat, dass die Bereiche Softwareentwicklung und -Schulung, in denen der Kläger bislang eingesetzt war, eingestellt würden.

Der Kläger war seit 01.07.1995 bei der Firma ORGA SOFT Organisation und Software GmbH Carl-von-Linde-Straße in Mainz als Organisationsprogrammierer beschäftigt, bevor er bei der Beklagten mit Wirkung vom 01.01.2000 in gleicher Funktion auf der Grundlage des Arbeitsvertrages 20/30.09.1999 eingestellt wurde.