Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2002 mit der Begründung erklärt hat, dass die Bereiche Softwareentwicklung und -Schulung, in denen der Kläger bislang eingesetzt war, eingestellt würden.
Der Kläger war seit 01.07.1995 bei der Firma ORGA SOFT Organisation und Software GmbH Carl-von-Linde-Straße in Mainz als Organisationsprogrammierer beschäftigt, bevor er bei der Beklagten mit Wirkung vom 01.01.2000 in gleicher Funktion auf der Grundlage des Arbeitsvertrages 20/30.09.1999 eingestellt wurde.
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