Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das vormals zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sein Ende gefunden hat, oder aber auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
Der Kläger war seit dem 22.05.1989 als Leitender Abteilungsarzt in der chirurgischen Abteilung der Beklagten zu 1) angestellt. Hinsichtlich des Inhalts des Anstellungsvertrages wird auf Blatt 6 bis 45 der Akte Bezug genommen.
Die vom Kläger geleitete chirurgische Abteilung hatte bei Vertragsabschluss 42 Betten und war mit einer Oberarztstelle, 2 1/2 Assistentenstellen und einer AIP Stelle ausgewiesen.
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