LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2005
7 Sa 419/04
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10/03

Darlegungslast für unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsteilübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 419/04

DRsp Nr. 2005/12007

Darlegungslast für unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsteilübergang

1. Ein Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt nur dann vor, wenn die übertragene wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt und die wirtschaftliche Einheit auch tatsächlich fortgeführt wird.2. Hat die Arbeitgeberin ihre chirurgische Abteilung geschlossen, ist es Sache des klagenden Arbeitnehmers, im einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen darzulegen, was wie auf wen rechtsgeschäftlich übergegangen ist, damit von einem Teilbetriebsübergang ausgegangen werden kann.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das vormals zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sein Ende gefunden hat, oder aber auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Der Kläger war seit dem 22.05.1989 als Leitender Abteilungsarzt in der chirurgischen Abteilung der Beklagten zu 1) angestellt. Hinsichtlich des Inhalts des Anstellungsvertrages wird auf Blatt 6 bis 45 der Akte Bezug genommen.

Die vom Kläger geleitete chirurgische Abteilung hatte bei Vertragsabschluss 42 Betten und war mit einer Oberarztstelle, 2 1/2 Assistentenstellen und einer AIP Stelle ausgewiesen.