BFH - Urteil vom 24.04.1997
VIII R 16/94
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2414
BFH/NV 1998, 102
BFHE 183, 402
BStBL II 1999, 339
DB 1997, 2408
DStR 1997, 1805
DStZ 1998, 58
KTS 1998, 210
NJW-RR 1998, 106
Vorinstanzen:
FG Münster,

Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

BFH, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen VIII R 16/94

DRsp Nr. 1997/9770

Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

»Fällt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Darlehen aus, die von vornherein auf eine Krisenfinanzierung hin angelegt sind oder von denen das aufgrund der besonderen Umstände des Falles anzunehmen ist, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Nennwert der Darlehen zu erhöhen. Fällt der Gesellschafter mit anderen vor der Krise gewährten Darlehen aus, die er in der Krise stehenließ, obwohl er sie hätte abziehen können, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Wert des Darlehens zu erhöhen, den es im Zeitpunkt des Eintritts der Krise hatte (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333).«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ;

Gründe:

I.