BFH - Urteil vom 26.01.1999
VIII R 50/98
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1252
BFH/NV 1999, 1269
BFHE 188, 295
BStBl II 1999, 559
DB 1999, 1357
DStR 1999, 977
DStZ 1999, 757
GmbHR 1999, 730
NJW-RR 1999, 1193
NZG 1999, 906
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Darlehensverlust bei wesentlicher Beteiligung

BFH, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen VIII R 50/98

DRsp Nr. 1999/6174

Darlehensverlust bei wesentlicher Beteiligung

»Fällt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter mit einer Regreßforderung aus einer Bürgschaft für einen Kredit aus, der von vorneherein in die Finanzplanung der Gesellschaft einbezogen war, sind die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Nennwert der Regreßforderung zu erhöhen (Fortführung der Rechtsprechung zu den sog. Finanzplan-Darlehen).«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zusammenveranlagte Ehegatten-- waren mit jeweils 37 v.H. am Stammkapital einer GmbH (50 000 DM) beteiligt. Da das Stammkapital zur Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs nicht ausreichte und die GmbH auch gegen Besicherung ihres Warenlagers kein Bankdarlehen erlangen konnte, gewährten ihr die Kläger im Zeitpunkt der Gründung (4. März 1991) ein Darlehen in Höhe von 123 000 DM. Außerdem übernahmen sie am 10. Oktober 1991 eine Bürgschaft für einen von der Deutschen Bank gewährten Kontokorrentkredit in Höhe von 30 000 DM.