FG München - Urteil vom 27.02.2008
10 K 1529/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Darlehensverlust und Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit

FG München, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 10 K 1529/06

DRsp Nr. 2008/13131

Darlehensverlust und Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit

Verluste in Zusammenhang mit einem dem Arbeitgeber gewährten Darlehen oder einer für den Arbeitgeber geleisteten Sicherheit kommen nur dann als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen bzw. die Sicherheit (nahezu) ausschließlich aus beruflichen Gründen gewährt hat. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände ist insoweit insbesondere von Bedeutung, ob ein außenstehender Dritter mit Rücksicht auf das Ausfallrisiko das Darlehen bzw. die Sicherheit gewährt hätte, ob persönliche Beziehungen zum Arbeitgeber bestehen (z.B. verwandtschaftliche Beziehung; voraussichtliche Erbfolge des Arbeitnehmers nach dem Arbeitgeber) und ob das übernommene Risiko und das vom Arbeitnehmer bezogene Gehalt in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Zweifel am Vorliegen beruflicher Gründe gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Arbeitnehmers, der den Werbungskostenabzug begehrt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Darlehensgewährungen und Zahlungen aus Bürgschaftsverpflichtungen zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit führen.

I.