BFH - Urteil vom 13.07.1999
VIII R 31/98
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1959
BFH/NV 1999, 1692
BFHE 189, 390
BStBl II 1999, 724
DB 1999, 2190
DStZ 2000, 179
GmbHR 1999, 1041
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1999, 471),

Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

BFH, Urteil vom 13.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 31/98

DRsp Nr. 1999/8654

Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

»Zu den Tatbestandsvoraussetzungen eigenkapitalersetzender Darlehen.«

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (1984) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Revisionsinstanz ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nur noch umstritten, ob der Ausfall mehrerer Darlehen, die der Kläger und Revisionskläger (Kläger) der FVG -GmbH gewährte, im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsverlusts nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger gründete im Jahre 1981 als Alleingesellschafter die FVG -GmbH, die ab Oktober 1981 in gemieteten Räumen einen Feinkostladen sowie einen Imbißbetrieb unterhielt; er war zugleich ihr alleiniger Geschäftsführer. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung wurde von der L-GmbH geleast. Nachdem die FVG -GmbH die rückständigen Leasingraten nicht mehr begleichen konnte, stellte sie im Januar 1984 ihren Geschäftsbetrieb ein; die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt.