FG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2021
7 K 101/18 K,G,F
Normen:
AO § 42 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Darstellen der gewählten Vorgehensweise einer Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Alleingesellschafter als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 7 K 101/18 K,G,F

DRsp Nr. 2022/4450

Darstellen der gewählten Vorgehensweise einer Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Alleingesellschafter als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 42 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Einlage der Alleingesellschafterin in die Kapitalrücklage der Klägerin und die anschließende Begleichung von Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen durch die Klägerin gestaltungsmissbräuchlich war und als den Gewinn der Klägerin erhöhender Forderungsverzicht zu behandeln ist.