| Autor: Förster |
Nach der Verwandtschaft (§§ 1924 - 1930 BGB) regeln die §§ 1931 - 1934 BGB den zweiten Berufungsgrund für die gesetzliche Erbfolge, die Ehe. Die durch die eheliche Gemeinschaft begründete enge Beziehung der Ehegatten hat in der Rechtsentwicklung zu einer ständigen Verstärkung der erbrechtlichen Stellung des überlebenden Ehegatten geführt unter Zurückdrängung des durch den Blutsgedanken gerechtfertigten Verwandtenerbrechts.1)
Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB handelt es sich um ein Sondererbrecht, das nicht in die bestehenden Erbenordnungen eingegliedert ist und mit diesen konkurriert. Insoweit steht den Abkömmlingen auch kein Eintrittsrecht hinsichtlich des Ehegattenerbteils zu, wenn der Ehegatte beim Erbfall weggefallen ist.2) Der Ehegatte ist danach neben Verwandten des Erblassers gesetzlicher Erbe und bildet mit diesen eine Erbengemeinschaft.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Eheleute bis zum Zeitpunkt des Erbfalls in gültiger Ehe gelebt haben. War die Ehe nicht wirksam zustande gekommen oder für nichtig erklärt oder ist sie durch Aufhebung oder Scheidung rechtskräftig aufgelöst worden, so besteht kein Ehegattenerbrecht.
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