| Autor: Förster |
Da es keinen Nachlass ohne einen Erben gibt, gelangt für den Fall, dass weder ein Ehegatte noch ein Verwandter des Erblassers verbleibt, als letzter Erbe der gesetzlichen Erbfolgeordnung der Staat zur Erbfolge (§ 1936 BGB). Dies gilt auch dann, wenn andere grundsätzlich erbberechtigte Personen zwar den Erbfall erleben, aber durch Ausschluss von der Erbfolge (§ 1938 BGB), Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB), Erbunwürdigkeitserklärung oder durch vorzeitigen Erbausgleich, der vor dem 01.04.1998 rechtsgültig zustande gekommen sein muss, fortgefallen sind.
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ist Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht nicht nur die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthaltsort (Art. 21 EU-ErbVO), sodass sich bei dem Wechsel eines solchen auch das anzuwendende Erbrecht ändert. Dem kann allein durch eine Rechtswahl nach Art.
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