Vorab-Übertragung des Sonderbetriebsvermögens

Autor: Ott

Eine Vorab-Übertragung von Wirtschaftsgütern des (Sonder-)Betriebsvermögens tritt in der Praxis sowohl bei der entgeltlichen Übertragung als auch bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen sowie vor der Einbringung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft auf. Die Finanzverwaltung verweigert die Anwendung steuerlicher Vergünstigungen regelmäßig mit dem Hinweis auf die Gesamtplanrechtsprechung. In Abhängigkeit vom jeweils vorliegenden Sachverhalt ergeben sich bei der Vorab-Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen folgende Rechtsfolgen:

Vorab-Übertragung

Rechtsfolgen

Buchwertübertragung vor Veräußerung des Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils

keine Tarifbegünstigung nach §  34 EStG; Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung

BFH v. 06.09.2000 - IV R 18/99; BFH v. 09.12.2014 - IV R 36/13; BFH v. 17.12.2014 - IV R 57/11

Buchwertübertragung bzw. Veräußerung vor vorweggenommener Erbfolge

keine Aufdeckung stiller Reserven, keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung

zur Buchwertübertragung: BFH v. 20.01.2005 - IV R 14/03; BFH v. 02.08.2012 - IV R 41/11

zur Veräußerung: BFH v. 09.12.2014 - IV R 29/14

Buchwertübertragung bzw. Veräußerung vor Einbringung nach §§  20 und 24 UmwStG

Rdnr. 20.07 UmwStE 2011: Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung ist zu prüfen