Autor: Ott |
Eine Vorab-Übertragung von Wirtschaftsgütern des (Sonder-)Betriebsvermögens tritt in der Praxis sowohl bei der entgeltlichen Übertragung als auch bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen sowie vor der Einbringung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft auf. Die Finanzverwaltung verweigert die Anwendung steuerlicher Vergünstigungen regelmäßig mit dem Hinweis auf die Gesamtplanrechtsprechung. In Abhängigkeit vom jeweils vorliegenden Sachverhalt ergeben sich bei der Vorab-Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen folgende Rechtsfolgen:
Vorab-Übertragung | Rechtsfolgen |
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Buchwertübertragung vor Veräußerung des Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils | keine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG; Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung BFH v. 06.09.2000 - IV R 18/99; BFH v. 09.12.2014 - IV R 36/13; BFH v. 17.12.2014 - IV R 57/11 |
Buchwertübertragung bzw. Veräußerung vor vorweggenommener Erbfolge | keine Aufdeckung stiller Reserven, keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung zur Buchwertübertragung: BFH v. 20.01.2005 - IV R 14/03; BFH v. 02.08.2012 - IV R 41/11 zur Veräußerung: BFH v. 09.12.2014 - IV R 29/14 |
Buchwertübertragung bzw. Veräußerung vor Einbringung nach §§ 20 und 24 UmwStG | Rdnr. 20.07 UmwStE 2011: Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung ist zu prüfen |
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