FG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2005
11 K 2558/04 E
Normen:
EStG § 17 ; GmbHG § 32a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 914
EFG 2006, 110

Das zivilrechtliche Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG hindert nicht die Annahme, eine Darlehensgewährung sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst - Nachträgliche Anschaffungskosten; GmbH-Beteiligung; Darlehensgewährung; Krise; Forderungsausfall; Sanierungsprivileg; Gesellschaftsverhältnis; Eigenkapitalersatzrecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 11 K 2558/04 E

DRsp Nr. 2005/21258

Das zivilrechtliche Sanierungsprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG hindert nicht die Annahme, eine Darlehensgewährung sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst - Nachträgliche Anschaffungskosten; GmbH-Beteiligung; Darlehensgewährung; Krise; Forderungsausfall; Sanierungsprivileg; Gesellschaftsverhältnis; Eigenkapitalersatzrecht

Erwirbt ein Steuerpflichtiger zum Zweck der Überwindung der Krise einer GmbH erstmals Anteile der Gesellschaft und gewährt dieser Darlehen, so ändert der Ausschluss der Eigenkapitalersatzregeln durch das zivilrechtliche Sanierungsprivileg in steuerlicher Hinsicht nichts an der Veranlassung der Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis und der daran geknüpften Rechtsfolge der Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung bei Ausfall der Forderung.

Normenkette:

EStG § 17 ; GmbHG § 32a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Darlehensverzicht, den der Kläger als Gesellschafter einer GmbH ausgesprochen hat, zu nachträglichen Anschaffungskosten i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) geführt hat.