BAG - Urteil vom 15.05.2013
10 AZR 325/12
Normen:
BGB § 294; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 611; BGB § 615;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 42
ArbRB 2013, 165
AuR 2013, 275
AuR 2013, 412
BAG-Pressemitteilung Nr. 34/13
BB 2013, 1332
BB 2013, 2420
DB 2013, 16
DB 2013, 2215
DStR 2013, 13
DStR 2013, 1843
EzA-SD 2013, 10
EzA-SD 2013, 11
GmbHR 2013, 185
MDR 2013, 14
NZA 2013, 6
NZA-RR 2013, 6
NZA-RR 2014, 519
ZIP 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1025/11
ArbG Essen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 111/11

Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung

BAG, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 325/12

DRsp Nr. 2013/14633

Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung

Orientierungssätze: 1. Wird im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen, so ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Das gilt auch für außertarifliche Angestellte. 2. Verlangt der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto eine verstetigte Vergütung für einen bestimmten Zeitraum, obwohl er die geschuldete Arbeitsleistung in dem betreffenden Zeitraum nicht in vollem Umfang erbracht hat, ist sein Vortrag nur dann schlüssig, wenn er erkennen lässt, dass er einen Vorschuss und nicht eine bereits verdiente Vergütung verlangt.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 - 4 Sa 1025/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 294; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 611; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der Arbeitsverpflichtung der Klägerin und über Vergütungsansprüche.