BFH - Urteil vom 29.01.2003
I R 50/02
Normen:
GewStG (1991) § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1657
BFHE 202, 74
BStBl II 2003, 768
DB 2003, 1652
DStR 2003, 1291
GmbHR 2003, 1011
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1517/98

Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen I R 50/02

DRsp Nr. 2003/9833

Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt

»Erlässt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Nr. 1 GewStG 1991 erfüllt.«

Normenkette:

GewStG (1991) § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, schuldete der einen ihrer beiden Gesellschafterinnen, einer ausländischen Ltd. (A-Ltd.), aufgrund eines Darlehensvertrages aus dem Jahre 1988 18 000 000 DM. Das Darlehen wurde im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen und konnte jederzeit zurückgezahlt werden, spätestens jedoch am 31. Dezember 1998. Weiterhin schuldete die Klägerin ihrer anderen Gesellschafterin, ebenfalls einer ausländischen Ltd. (B-Ltd.), aufgrund von fünf Darlehensverträgen aus den Jahren 1990 bis 1992 insgesamt 42 250 000 DM. Die Klägerin hatte diese Darlehen in voller Höhe 30 Tage nach Abgabe einer schriftlichen Mitteilung der Gläubigerin zurückzuzahlen. Eine vorherige Rückzahlung war jederzeit im Ganzen oder zum Teil ohne Vertragsstrafe möglich.