FG München - Urteil vom 07.10.2008
13 K 1680/08
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 45 Abs. 2; AO § 218 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; AO § 265; ZPO § 781; BGB § 1922; BGB § 1967; BGB § 1990;

Der Abrechnungsbescheid ist Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

FG München, Urteil vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 13 K 1680/08

DRsp Nr. 2009/1483

Der Abrechnungsbescheid ist Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

1. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage kann nur dann Erfolg haben, wenn aufgrund eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens der geltend gemachte Anspruch durch Verwaltungsakt festgestellt ist und nur seine Verwirklichung (Erfüllung) noch aussteht. 2. Wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, wird der sog. Abrechnungsbescheid zur Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. 3. Die beschränkte Erbenhaftung wegen übergegangener Steuerschulden ist allein im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 45 Abs. 2; AO § 218 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; AO § 265; ZPO § 781; BGB § 1922; BGB § 1967; BGB § 1990;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ein Erstattungsanspruch zusteht.

I.