Erbschaftsteuer-DBA

Autor: Schildhorn

Durch die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht nach §  2 ErbStG und die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht kann es in internationalen Sachverhalten zu einer Doppelbesteuerung kommen. Zur Beseitigung bzw. zur Abmilderung der internationalen Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer abgeschlossen. Diese DBA haben Gesetzeskraft und damit Vorrang vor den Regelungen des nationalen Rechts. Sehen die DBA für bestimmte Probleme keine Bestimmungen vor, bleibt es bei der Geltung des jeweiligen nationalen Erbschaftsteuerrechts. Als einseitige unilaterale Maßnahme hat Deutschland den §  21 ErbStG eingeführt, der die Anrechnung der ausländischen Steuer vorsieht.

In der Regel wird in den DBA dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, während der andere Staat sein Besteuerungsrecht auf den dort belegenen Teil des Nachlasses (z.B. Immobilien, Betriebsstätte) begrenzt.