FG München - Beschluss vom 16.08.2007
13 V 1918/07
Normen:
AO (1977) § 378 Abs. 1 § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 17 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 § 33 ;

Der Steuerpflichtigen begeht eine Steuerverkürzung wenn er in seiner Steuererklärung Sachverhalte nicht erklärt und nicht darauf hingewiesen hat, dass er hinsichtlich der Steuerpflicht eine andere Rechtsauffassung als die Finanzbehörden vertritt

FG München, Beschluss vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 13 V 1918/07

DRsp Nr. 2007/19608

Der Steuerpflichtigen begeht eine Steuerverkürzung wenn er in seiner Steuererklärung Sachverhalte nicht erklärt und nicht darauf hingewiesen hat, dass er hinsichtlich der Steuerpflicht eine andere Rechtsauffassung als die Finanzbehörden vertritt

1. Der Steuerpflichtige hat eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Finanzamt für diejenigen Sachverhaltselemente, deren rechtliche Relevanz zweifelhaft ist, wenn die von ihm vertretene Auffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen von der Rechtsprechung, Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht. 2. Verletzt der Steuerpflichtige diese Offenbarungspflicht beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist fünf Jahre, denn der Steuerpflichtigen begeht dann eine leichtfertige Steuerverkürzung. 3. Die Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG bestimmt sich nach der im Jahr der Realisierung des Gewinns geltenden Wesentlichkeitsgrenze. 4. Zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung gehören auch ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes selbst, auf dem die Steuerfestsetzung beruht. Ernstliche Zweifel liegen aber im Allgemeinen nicht vor, wenn ein oberstes Bundesgericht die Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich bejaht hat.

Normenkette: