Autor: Kratzsch |
Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung erfordert, dass ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Nachfolgend wird dargestellt,
in welchen (typischen) Konstellationen die Gefahr besteht, dass eine Betriebsaufspaltung unbeabsichtigt beendet wird (Teil 4/7.1), |
welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, ob eine derartige Beendigung zu verhindern (Teil 4/7.2) und |
unter welchen Voraussetzungen eine beabsichtigte Beendigung mit Aufdeckung der stillen Reserven zweckmäßig ist oder ggf. missglücken kann (Teil 4/7.3). |
Die Betriebsaufspaltung ist beendet, wenn die Voraussetzung der sachlichen oder der personellen Verflechtung nicht mehr vorliegt.
BeispielWährend des Bestehens einer Betriebsaufspaltung wird das bisher überlassene Grundstück (einzige überlassene funktional wesentliche Betriebsgrundlage) veräußert. |
Die sachliche Verflechtung ist weggefallen.
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