Autoren: Wendland/Jütten |
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG unterscheidet drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen:
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit |
die aufgeführten praktischen Berufe (Katalogberufe) |
und die ähnlichen Berufe |
Der Verkehrsauffassung folgend versteht der Gesetzgeber die Ausübung eines praktischen Berufs nicht als wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift, auch nicht, wenn der betreffende Beruf an sich wissenschaftlichen Charakter hat (Ärzte, Rechtsanwälte usw.).1)
Der Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Wissenschaft ist die Erarbeitung von Erkenntnissen anhand objektiver Maßstäbe unter Anwendung rationaler Methoden.2) Von dem wissenschaftlich Tätigen wird daher gefordert, dass er eine schwierige Aufgabe nach wissenschaftlichen Grundsätzen, also nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten, anhand einer überprüfbaren Methodik zu lösen versucht.
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