Entnahme sperrfristbehafteter Anteile

Autor: Ott

In der Praxis kann eine Betriebsaufspaltung z.B. auch dadurch aufgelöst werden, dass unentgeltlich Anteile an der Betriebs-GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden und es hierdurch zu einer Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen kommt. Sind die übertragenen Anteile seinerzeit als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu Buch- oder Zwischenwerten gem. §  20 UmwStG gewährt worden, so sind sperrfristbehaftete Anteile i.S.d. §  22 Abs.  1 UmwStG entstanden. Fraglich ist, ob bei der Entnahme der Anteile in das Privatvermögen im Zuge der Betriebsaufgabe eine Entnahmebesteuerung eintritt.