BFH - Urteil vom 25.05.2011
I R 60/10
Normen:
KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 64 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2258/09 23

Die Kommanditbeteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften; Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch die Gewinnfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb der Beteiligungs-Kommanditgesellschaft

BFH, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen I R 60/10

DRsp Nr. 2011/13029

Die Kommanditbeteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften; Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch die Gewinnfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb der Beteiligungs-Kommanditgesellschaft

Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Normenkette:

KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 64 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine gemeinnützige Stiftung. Im Streitjahr 2006 erzielte sie als Kommanditistin Einkünfte aus Beteiligungen an drei gewerblich geprägten Personengesellschaften in Höhe von insgesamt 3.125.719,17 €. Die Personengesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, üben vermögensverwaltende Tätigkeiten aus. In dem jeweiligen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der Personengesellschaften sind die Einkünfte der Gesellschaften und aus den Beteiligungen aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. des Einkommensteuergesetzes ( 2002) als gewerbliche Einkünfte festgestellt worden.