Autor: Wenhardt |
Auch die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft kann Gegenstand einer Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Gegenstand der Zuwendung ist hier ein Rechtsverhältnis im Ganzen. Zivilrechtlich erfolgt die Zuwendung durch Abtretung (§§ 398, 413 BGB). Dabei ist darauf zu achten, dass die unmittelbare Anteilszuwendung entweder aufgrund einer generellen Zulassung im Gesellschaftsvertrag oder aufgrund der Zustimmung aller Mitgesellschafter erfolgen muss.1)
Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Zuwendung unter Lebenden den gesamten Gesellschaftsanteil des übertragenden Gesellschafters ausmacht. Gegenstand der Zuwendung kann auch lediglich der Teil eines Gesellschaftsanteils sein.2) Zivilrechtlich setzt diese Zuwendung die Teilabtretung eines Gesellschaftsanteils voraus. In schuldrechtlicher Hinsicht ist der Umfang der Abtretung des Gesellschaftsanteils festzulegen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Nominalwert eines festen Kapitalkontos aufgeteilt wird oder eine Umbuchung vom Kapitalkonto des zuwendenden Gesellschafters auf das Kapitalkonto des Beschenkten vorgenommen wird.
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