Von § 21 UmwStG erfasste Fälle des Anteilstausches

Autor: Ott

Der Anteilstausch i.S.d. §  21 UmwStG erfasst die folgenden beiden Fälle:

Einfacher Anteilstausch

Zum einen ist in §  21 Abs.  1 Satz 1 UmwStG die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (erworbene Gesellschaft) in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (einfacher Anteilstausch) geregelt. Das UmwStG sieht auch die Einbringung von Anteilen an Genossenschaften vor, auf die im Folgenden allerdings nicht weiter eingegangen wird.

Qualifizierter Anteilstausch