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Vorbemerkungen zur Vollmacht
Neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser durch Erteilung einer Vollmacht auch die Möglichkeit, Bestimmungen zu treffen, die die Abwicklung seines Nachlasses betreffen. Vom Erblasser erteilte Vollmachten gelten grundsätzlich - wenn nichts anderes bestimmt ist - über dessen Tod hinaus, vgl. §§ 168 Satz 1, 672 Satz 2 BGB. Damit steht dem Erblasser eine Möglichkeit zur Verfügung, für die oft recht lange Zeit vom Erbfall bis zur Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses die Handlungsfähigkeit bezüglich seines Vermögens und auch die ununterbrochene Verwaltung einzelner Vermögensbestandteile, wie etwa eine Unternehmung, zu erhalten.
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