Einbringungsvorgänge

Autoren: Müller/Ott

Die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft stellt ertragsteuerlich einen Tausch dar.

Folgende Formen der Einbringung kommen in Betracht:

Gesamtrechtsnachfolge

Verschmelzung

Auf- und Abspaltung

Formwechsel

Einzelrechtsnachfolge

Sacheinlage bei Gründung

Sacheinlage bei Sachkapitalerhöhung

Allerdings entstehen bei oben genannten Einbringungstatbeständen nicht zwingend einbringungsgeborene Anteile.

Folgende Sachverhalte führen bei Einhaltung aller übrigen Voraussetzungen immer zu einbringungsgeborenen Anteilen1):

Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG unter Übernahme des Betriebsvermögens zu Buchwerten oder Zwischenwerten. In der Regel im Rahmen der Gründung der Kapitalgesellschaft oder einer Kapitalerhöhung.